Ruhestand

Ruhestand

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Ru|he|stand ['ru:əʃtant], der; -[e]s:
Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst im Alter:
in den Ruhestand gehen, treten; sie ist Rektorin im Ruhestand.
Syn.: Pension.

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Ru|he|stand 〈m. 1u; unz.〉 Stellung eines im Alter aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten, Berufssoldaten od. Richters; Sy Pension (2) ● des \Ruhestand(e)s 〈Abk.: d.R.〉; im \Ruhestand 〈Abk.: i.R.〉; in den \Ruhestand gehen, treten; im \Ruhestand sein; jmdn. in den \Ruhestand versetzen

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Ru|he|stand, der <o. Pl.>:
Status, den man (gewöhnlich als älterer Mensch) durch sein Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erlangt:
in den R. gehen, treten, versetzt werden;
in den einstweiligen R. treten;
sie ist Rektorin im R. (Abk.: i. R.).
Dazu:
Ru|he|ständ|ler, der;
Ru|he|ständ|le|rin, die.

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Ruhestand,
 
öffentliches Dienstrecht: Rechtsstellung eines in der Regel auf Lebenszeit berufenen Beamten oder Geistlichen nach Beendigung des aktiven Dienstes. Für Beamte sind das Bundesbeamtengesetz, das Beamtenrechtsrahmengesetzes, das Beamtenversorgungsgesetz sowie die Landesbeamtengesetze maßgeblich. Sonderbestimmungen gelten für Richter, Soldaten und Polizeibeamte. Ein Beamter tritt in den Ruhestand kraft Gesetz bei Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (65. Lebensjahr) oder durch Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze und ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf Antrag als Schwerbehinderter frühestens bei Vollendung des 60. Lebensjahres, sonst frühestens mit 63 Jahren (seit 1. 7. 1997, vorher mit 62 Jahren) in den Ruhestand versetzt werden (§ 42 Bundesbeamtengesetz); politische Beamte können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Dem Ruhestandsbeamten steht u. a. ein Ruhegehalt und die Befugnis zu, seine letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz »außer Dienst (a. D.)« zu führen; auch bleibt er weiterhin beihilfeberechtigt. Für ihn gelten bestimmte Pflichten des Beamtenrechts weiter, z. B. Amtsverschwiegenheit.
 
In Österreich treten Bundesbeamte nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Von sich aus kann der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bewirken. Ähnliche Regelungen gelten für Richter nach dem Richterdienstgesetz 1961 und auf Landesebene für die Landesbeamten. Für Hochschullehrer bestehen Sonderregelungen. Neben den Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen ist eine solche aus anderen Gründen möglich (wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder disziplinärer Verfehlungen). - In der Schweiz werden die Beamten für eine bestimmte Amtsdauer gewählt, wobei die Wiederwahl die Regel darstellt. Nach Erreichen des Pensionsalters hat der Beamte Anspruch auf die Leistungen einer Altersversicherung. Die gleiche Regelung gilt auch für Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft: Gemäß Art. 34quater der Bundesverfassung trifft der Bund Maßnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHV) und im Rahmen der beruflichen Vorsorge Maßnahmen, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen.

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Ru|he|stand, der <o. Pl.>: Status, den man (gewöhnlich als älterer Mensch) durch sein Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erlangt: in den R. gehen, treten, versetzt werden; in den einstweiligen R. treten; sie ist Rektorin im R.; Abk.: i. R.

Universal-Lexikon. 2012.

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